Bau-und-Architektenrecht

Ukraine-Krieg und Bau: Weiterreichen kriegsbedingter Preissteigerungen bei Baustoffen

I.

Obgleich die tagesaktuellen Bilder und Meldungen von dem völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine nur schwer zu ertragen sind und bei diesen Bildern wahrlich die wenigsten Berufstätigen aus der Bauwirtschaft an ihr berufliches Tagesgeschäft denken werden, ist es dennoch so, dass dieser Angriffskrieg gegen die Ukraine und die damit verbundenen Folgen auch Auswirkungen auf das Baugeschehen in Deutschland haben werden.

Diese Auswirkungen werden mannigfaltig sein und die Bauwirtschaft vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellen. So ist unter anderem zu erwarten, dass zukünftig vermehrt ukrainische Baufirmen als Subunternehmer aber auch ukrainisches Personal bei deutschen und anderen europäischen Bauunternehmen ausfallen werden. Dies wohl auch deshalb, weil zu befürchten ist, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen längerfristig andauern werden.

Eine weitere bedeutende Auswirkung wird sein, dass die Preise für Baustoffe und Rohstoffe erheblich steigen werden. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass die Ukraine als bedeutende Exportnation für Rohstoffe aufgrund der gegenwärtigen kriegsbedingten Auseinandersetzungen und den längerfristig zu befürchtenden Folgen nicht in der Lage sein wird, die bisherigen Ausfuhrmengen aufrechtzuerhalten. Die Folge hiervon ist freilich, dass es bereits zu einer Verknappung des Angebotes auf dem Rohstoffmarkt kommt und zukünftig noch mehr kommen wird, was schon aufgrund marktwirtschaftlicher Grundsätze zwingend Preissteigerungen zur Folge haben wird. Hinzu kommt natürlich auch, dass aufgrund der wechselseitigen Sanktionen der Russischen Föderation einerseits und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union andererseits das Angebot nochmals weiter verknappt wird, da auch zunehmend weniger russische Rohstoffe und Baustoffe auf den deutschen und europäischen Markt gelangen werden.

Vor diesem Hintergrund wird die Bauwirtschaft nochmals mit deutlichen Preissteigerungen konfrontiert werden, nachdem sie bereits in den vergangenen Jahren aufgrund der ohnehin schon starken inflationären Entwicklung und der anhaltenden Corona-Pandemie erhebliche Teuerungen zu verzeichnen hatte.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund werden Bauunternehmen, die bereits vertraglich gebunden sind, überprüfen, ob sie diese Preissteigerungen an ihren jeweiligen Auftraggeber weiterreichen können. Die Auftraggeber wiederum stehen vor der Frage, ob sie diese Preissteigerungen zahlen müssen oder aber, ob diese in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen.

Ob diese Preissteigerungen weitergereicht werden können und welche Grundsätze sowie Chancen diesbezüglich bestehen, ist Gegenstand dieses Beitrages.

II.

1. Vertragliche Regelungen

Ausgangspunkt für die Beantwortung einer solchen Frage ist – wie immer – der jeweilige Bauvertrag, sodass es hier stets einer entsprechenden Einzelfallprüfung bedarf. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass nur noch wenige Bauverträge über entsprechende Regelungen bezüglich gestiegener Preise, wie Stoffpreisgleitklauseln, verfügen. Es ist damit also eher die Regel, dass die Masse der Bauverträge über keine entsprechenden Regelungen verfügt.

2. Regelungen in der VOB/B und dem BGB

Vor diesem Hintergrund stellt sich sodann die Frage, ob sich ein Anspruch auf Anpassung der Preise möglicherweise aus dem Gesetz oder aber aus der VOB/B, bei der es sich rechtsdogmatisch nur um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ergeben könnte. Hier ist zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass sowohl das BGB als auch die VOB/B diesbezüglich eher „unflexibel“ sind, da es bekanntermaßen so ist, dass zwischen den Parteien vereinbarte Preise verbindlich bleiben (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 VOB/B).

Fraglich ist daher, ob es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Bei der nachfolgenden Betrachtung wird dabei zwischen der Situation unterschieden, dass es unabhängig von diesen Preissteigerungen bei dem ursprünglich vertraglich vorgesehen Leistungsumfang bleibt [a)] und dem Fall, dass die Preissteigerungen möglicherweise im Zusammenhang mit Mengenmehrungen oder Nachträgen stehen [b)].

a) Vertraglich vereinbarter Leistungsumfang

aa) Anspruchsgrundlage

Begehrt der Auftragnehmer infolge gestiegener Materialpreise eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise kann unabhängig davon, ob ein BGB-Bauvertrag oder ein VOB-Bauvertrag vorliegt, ein solches Begehren nur auf § 313 Abs. 1 BGB, also die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage, gestützt werden.

Soweit überlegt werden könnte, ob ein solches Begehren bei einem VOB-Bauvertrag auch auf § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B gestützt werden könnte, ist hierzu festzustellen, dass diese Regelungen vorliegend nicht passend sind, da auch tatsächlich weder eine nachvertragliche Änderung des Leistungssolls oder eine sonstige Anordnung des Auftraggebers vorliegt (§ 2 Abs. 5 VOB/B) noch eine vertraglich nicht vorgesehene Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B gegeben ist. Folgerichtig hatte das OLG Hamburg bereits mit Urteil vom 28.12.2005 (Az. 14 U 124/05) entschieden, dass diese Regelungen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen.

Vielmehr vertrat der entscheidende Senat die Auffassung – und das ist auch die heute weiterhin ganz herrschende Meinung – dass sich ein solcher Anspruch nur aus § 313 Abs. 1 BGB ergeben kann.

bb) Anspruchsvoraussetzungen

Nach der Regelung des § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten und wenn einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Bereits bei einem ersten Blick auf diesen doch eher verschachtelten Gesetzeswortlaut fällt auf, dass die einzelnen Voraussetzungen sehr allgemein gehalten sind, sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen, sondern sich vielmehr überlappen und vor allem reichlich Spielraum für eine entsprechende Auslegung bieten. Eine solche Auslegung kann dabei natürlich mal mehr und mal weniger im Sinne des jeweiligen Auftragnehmers erfolgen. Demnach wird es auch weiterhin dabei bleiben, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist und etwaig zu berufene Gerichte die Voraussetzungen unterschiedlich auslegen werden.

Allein schon vor diesem Hintergrund kann eine abschließende Betrachtung an dieser Stelle daher nicht erfolgen. Dennoch soll nachfolgend dargestellt werden, welche Grundsätze in diesem Zusammenhang gelten und welche argumentativen Möglichkeiten und Chancen es gibt, um einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages durchzusetzen.

Anknüpfend an die oben bereits dargestellten Voraussetzungen müsste daher in einem ersten Schritt geprüft werden, was die jeweiligen Umstände waren, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und in einem zweiten Schritt, ob sich diese Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.

Mit Hinblick auf den Begriff der „Geschäftsgrundlage“ kann dieser sowohl subjektiv als auch objektiv ausgelegt werden. Im Wesentlichen werden von diesem Begriff die Umstände und allgemeinen Verhaltensweisen verstanden, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intentionen beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann. In diesem Zusammenhang könnte als argumentativer Anknüpfungspunkt sicherlich die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen. Letztlich also die wirtschaftliche Lage, wie sie die Parteien sich bei Abschluss des Vertrages vorgestellt hatten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass das nach allgemeiner Erfahrung voraussehbare, aber auch das bis zu einem gewissen Grad nicht voraussehbare wirtschaftliche Risiko, nicht von der Geschäftsgrundlage erfasst ist. Dies ist demnach also allein ein Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der von negativen Veränderungen betroffen ist. Dies ist sicherlich als richtig zu bezeichnen, da dies gerade das allgemeine Risiko des Geschäftslebens darstellt.

Folgerichtig gehen Teuerungen, beispielsweise für Material, grundsätzlich auch zu Lasten des jeweiligen Auftragnehmers. Soweit daher in der Vergangenheit Ansprüche auf Anpassung des Vertrages, also letztlich der vertraglich vereinbarten Preise, geltend gemacht wurden, waren diese Bestrebungen folglich nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt. Auch der Senat des OLG Hamburg kam im Rahmen seines bereits erwähnten Urteils vom 28.12.2005 zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Preisanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht gegeben war. Dieser Entscheidung lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, bei dem im Jahr 2004 ein Auftragnehmer einem Auftraggeber die Erbringung von Stahlbauleistungen anbot und es anschließend zu einer Preisexplosion auf dem Weltmarkt für Stahl gekommen war. Insoweit gab es Teuerungen innerhalb kürzester Zeit um bis zu 400 %. Damit ist es also so, dass schon seinerzeit erhebliche Teuerungen (allein) nicht ausgereicht hatten, um einen Anspruch auf Anpassung der Preise erfolgreich durchzusetzen.

Gestützt wird diese Rechtsprechung zu § 313 BGB dabei auch auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zu der Frage, inwieweit die sich aus der Kalkulation ergebenden Einheitspreise überhaupt Geschäftsgrundlage geworden sind. Dies wurde durch den BGH verneint, da zum einen der Auftragnehmer nicht immer seine Kalkulation wird offenlegen und zum anderen auch der Auftraggeber nicht unbedingt bei Abschluss des Vertrages in dem Bewusstsein gehandelt haben muss, dass die Kalkulationsgrundlage gleichsam Grundlage des Vertrages wird. Hierfür müssten demnach schon besondere Umstände vorliegen (BGH, Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 82/08). Ob dieses Argument, welches freilich von Auftraggebern vorgebracht werden wird, aber tatsächlich der Weisheit letzter Schluss ist, bleibt abzuwarten. Sicher ist nämlich, dass bei gegenseitigen Verträgen die Geschäftsgrundlage durch eine Vorstellung beherrscht wird, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen.

Gerade mit Hinblick auf diese zuletzt genannte Erwägung wird sich daher vertreten lassen, dass wenn die Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen von solchem Ausmaß sind, dass von einer einschneidenden und damit grundlegenden Veränderung der Verhältnisse bei Vertragsschluss gesprochen werden muss, eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist.

Mit Hinblick auf die Argumente, die die betroffenen Auftragnehmer in diesem Zusammenhang anführen könnten, steht ihnen dabei ein weites Feld offen.

Ein brauchbarer argumentativer Ansatz dürfte in diesem Zusammenhang sicherlich dasjenige Argument sein, welches sich die Rechtsprechung häufig bedient hatte, um entsprechende Ansprüche abzuweisen. Nämlich die Frage, ob die Teuerungen voraussehbar waren oder nicht. In der Vergangenheit wurden nicht zuletzt deshalb geltend gemachte Ansprüche abgewiesen, weil entschieden wurde, dass es den Auftragnehmern bei gehöriger Beachtung der Marktlage möglich gewesen wäre, zeitnahe Preissteigerungen zu erkennen und es ihnen daher zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Damit wurde also gerade den Auftragnehmern häufig der Vorwurf gemacht, dass sie sich nicht mit entsprechenden Materialien eingedeckt haben. Mit Hinblick auf die derzeitige Lage ist es nun aber so, dass die massiven Preissteigerungen, die ganz wesentlich auf den Krieg und die damit verbundenen Sanktionen zurückzuführen sind, für die Bauwirtschaft und deren Zulieferern nicht vorhersehbar waren. Dies gilt dabei sicherlich umso mehr als man bedenkt, dass selbst für die Bundesregierung, die bekanntermaßen durch ihre Ministerialverwaltung und externe Beobachter beraten wird, dieser völkerrechtswidrige Angriff nicht vorhersehbar war. Dies ganz ungeachtet der Tatsache, dass jedenfalls seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim im Jahr 2014 das entsprechende Bedrohungspotential, welches von der Russischen Föderation ausgeht, bekannt war. Jedenfalls wird man aber der Bauwirtschaft keine Vorwürfe machen können, dass die Preissteigerungen vorhersehbar waren und sie sich hätte eindecken können bzw. müssen.

Ein weiterer möglicher argumentativer Ansatz – gerade gegenüber öffentlichen Auftraggebern – mag darin liegen, dass das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat am 17.04.2020 einen Erlass erlassen hatte, der für den Bereich des Bundeshochbaus vorsieht, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B dahingehend auszulegen ist, dass coronabedingte Mehrkosten für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der Baustelle stehen, als Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen sind. Damit sollte freilich der öffentliche Bauherr Bund an den pandemiebedingten Zusatzkosten beteiligt werden. Begründet wurde dieser Erlass dabei damit, dass sowohl die Bekämpfung des Corona-Virus als auch der möglichst ungestörte Fortgang der öffentlichen Baumaßnahmen im Bundes- und Gemeinwohlinteresse liegen.

Mit Hinblick auf die Preissteigerungen, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen, könnte argumentiert werden, dass auch die im Wesentlichen durch Sanktionen und Gegensanktionen verursachte Materialverknappung im Bundesinteresse liegt, da dadurch die Russische Föderation keine Abnehmer für ihre Güter mehr findet, wodurch die wirtschaftliche Lage der Russischen Föderation ganz erheblich verschlechtert wird, was bekanntermaßen dazu führen soll, dass der Krieg gegen die Ukraine möglichst schnell zu einem Ende kommt. Dies ist ganz zweifelsfrei sowohl ein Bundes- als auch ein Gemeinwohlinteresse. Auf der anderen Seite besteht natürlich auch weiterhin ein Interesse daran, dass gerade die öffentlichen Baumaßnahmen in Deutschland möglichst ungestört fortlaufen. Vor diesem Hintergrund könnte möglicherweise § 313 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen sein, dass der (öffentliche) Auftraggeber ebenfalls an diesen Mehrkosten beteiligt wird.

Zu guter Letzt wird man dann sicherlich auch mit guten Argumenten Billigkeitserwägungen vorbringen können. Diese dürften dann in die Richtung lauten, dass es sicherlich absolut richtig ist, wenn unter normalen Umständen – und möglicherweise auch darüber hinaus – Preissteigerungen als ein wirtschaftliches Risiko zu Lasten des Auftragnehmers gehen und er daher auf diesen Kosten „sitzen bleibt“. Dies gilt natürlich auch vor dem Hintergrund, dass der Auftragnehmer regelmäßig keine Ersparnisse an den Auftraggeber weiterreicht, wenn die Preise für Rohstoffe unerwartet massiv fallen. Auf der anderen Seite stellt sich mit den Preissteigerungen, die auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen sind, eine Situation dar, die völlig unerwartet und vollkommen neu ist. Mitten in Europa überfällt ein anderer Staat einen Nachbarn und setzt dabei ganz erhebliche militärische Mittel ein. Die Folge hiervon sind Schäden und wechselseitige Sanktionen, wie sie es in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gegeben haben dürfte. Es stellt sich daher schon die Frage, dass wenn eine solche Sachlage keine Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage haben soll, wann denn dann.

Mit Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen, hier insbesondere die der „schwerwiegenden Veränderung“ der Umstände, wird vieles von den jeweiligen Preissteigerungen abhängen und ganz konkret, wie hoch diese im Einzelnen waren. Leichte Erhöhungen werden dabei – auch wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen – sicherlich nicht ausreichen.

cc) Ergebnis

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist damit festzustellen, dass durchaus argumentative Möglichkeiten bestehen, um getätigte Mehraufwendungen an den Auftraggeber weiterzureichen und entsprechend geltend zu machen. Ob sich diese Ansprüche werden gerichtlich durchsetzen lassen, bleibt abzuwarten. Wie der Beitrag gezeigt hat, waren die Gerichte bislang tendenziell eher zurückhaltend bei der Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Allerdings gibt es mit der vorliegenden weltpolitischen Lage eine neue Sachlage, die andere Entscheidungen zur Folge haben könnte. Vor diesem Hintergrund bestehen sowohl für Auftragnehmer als auch Auftraggeber Chancen und Risiken zugleich.

Die jeweiligen Vertragsparteien eines Bauvertrages sollten daher möglicherweise in Betracht ziehen, ob es nicht den Versuch wert wäre, sich im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung auf eine anteilige Kostenbeteiligung durch den Auftraggeber zu verständigen. Dies wäre sicherlich nicht unbillig und könnte zudem eine schnelle und praktikable Lösung zugleich darstellen.

b) Preissteigerungen im Rahmen von Mengenmehrungen und Nachträgen

In Anbetracht der obigen Erwägungen stellt sich sodann die Anschlussfrage, welche Besonderheiten gelten, wenn die Preissteigerungen möglicherweise in einem Zusammenhang mit Mengenmehrungen oder Nachtragsforderungen stehen.

Nach der Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist für den Fall, dass der in einem Leistungsverzeichnis ursprünglich vereinbarte Mengenansatz um mehr als 10 % überschritten wird, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Mit Hinblick auf die Höhe dieses neuen Preises war es dabei lange – und ist es teilweise noch – üblich, diesen anhand einer Fortschreibung der ursprünglichen Kalkulation zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass der BGH im Jahr 2019 entschieden hatte, dass mit Hinblick auf die Mehrmengen, die über die 110 % Grenze hinausgehen, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn zu bilden ist (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18).

Dies kann also für zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen sehr bedeutsam sein, da zumindest für die Mehrmengen die tatsächlichen Kosten maßgeblich sind und damit freilich auch entsprechende Preissteigerungen Berücksichtigung finden. Insoweit wird es demnach also möglich sein, dass Auftragnehmer entsprechende Teuerungen weiterreichen können.

Obgleich diese höchstrichterlichen Entscheidungen bislang zu Mehrmengen und damit zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ergangen sind, dürfte Vieles dafür sprechen, dass in eine solche Richtung auch argumentiert werden kann, wenn der Auftraggeber Bauentwurfsänderungen oder weitergehende Leistungen anordnet. Entsprechende obergerichtliche Entscheidungen deuten hierauf jedenfalls hin. Somit könnten auch bei dieser Fallgruppen entsprechende Preissteigerungen, zumindest bzgl. der konkreten Änderung, geltend gemacht werden.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sollten Auftragnehmer daher stets besonders prüfen, ob eine Abrechnung von Mehrmengen und Nachträgen nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erfolgen sollte.

III.

Vor diesem Hintergrund ist damit festzustellen, dass gerade in Anbetracht der aktuellen weltpolitischen Lage und den damit verbundenen massiven Preissteigerungen für Baumaterial und Baustoffe durchaus Anknüpfungspunkt bestehen, um ein solches Begehren über einen Anspruch auf Anpassung der Vertrages aus § 313 Abs. 1 BGB zu erreichen. Zwar war die Rechtsprechung diesbezüglich in der Vergangenheit eher restriktiv, jedoch besteht nunmehr eine gänzlich neue Gemengelage, die nicht ausschließen lässt, dass Gerichte von ihrer bisher eher restriktiven Handhabung abweichen.

Nicht zuletzt deshalb sollten auch gerade die jeweiligen Vertragsparteien in Betracht ziehen, ob sie nicht eine gütliche und einvernehmliche Lösung erzielen können, die dem Umstand Rechnung trägt, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer diese Preissteigerungen vorhersehen konnten und dass eine einseitige Zuweisung dieses Risikos auf einen der Vertragspartner unbillig ist. Wie diese Lösung im Einzelnen ausgestaltet werden kann, muss dann im Einzelfall betrachtet werden.

Mit Hinblick auf Mengenmehrungen und Nachtragsforderungen sieht die Lage aus Sicht der Auftragnehmer jedenfalls aber schon deutlich besser aus, da Preissteigerungen im Regelfall über die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Experten im Bau- und Architektenrecht gerne zur Seite.