Schifffahrt-Transportrecht

A&V in Transportrecht: Der Frachtzahlungsanspruch, die Beweislast und das Verschulden

Das deutsche Transportrecht kennt die vergleichsweise kurze einjährige Verjährungsfrist. Unter besonderen Umständen, wenn sich der Zahlungspflichtige grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zuschulden kommen lässt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre. Daher ist die Frage des groben Verschuldens besonders praxisrelevant.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die verlängerte Verjährungsfrist auch für Frachtzahlungsansprüche, wobei allerdings streitig und unklar ist, wann die Nicht-Zahlung der Fracht durch den Auftraggeber des Frachtführers grob fahrlässig oder vorsätzlich ist. Nach einer Entscheidung des OLG München ist es die Aufgabe des Frachtführers, im Prozess nachzuweisen, dass der Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich hinsichtlich der Nicht-Zahlung der Fracht handelt.

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Beitrag

Der Frachtzahlungsanspruch, die Beweislast und das Verschulden, TranspR 2021, S. 460-461

von Dr. Tobias Eckardt in der Zeitschrift „Transportrecht“ kritisch auseinander.