A&V in Straße und Autobahn: Vor der Abnahme erklärte Fristsetzungen können nicht als Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgelegt werden!

Liegen Mängel an der vertraglich geschuldeten Bauleistung vor, stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche zu. Sowohl nach den Regelungen der VOB/B als auch nach den gesetzlichen Regelungen des BGB ist es dabei für eine Reihe von Mängelrechten erforderlich, dass der Auftragnehmer zunächst erfolglos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung, also zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde. Wurde dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, werden weitergehende Mängelansprüche im Regelfall scheitern. Dem Vorliegen dieser Voraussetzung kommt damit also eine besondere Bedeutung zu. Dass auch bei dieser – auf dem ersten Blick „einfachen“ – Voraussetzung Fallstricke lauern können, belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Frühjahr diesen Jahres. Im Rahmen dieses Urteils hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung später als Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgelegt werden kann. Da dies gemäß dem Oberlandesgericht Brandenburg nicht möglich sei, sollte dem Zeitpunkt der Fristsetzung auch zukünftig nicht nötige Beachtung geschenkt werden.

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