Bau-und-Architektenrecht

Die neue HOAI tritt am 01.01.2021 in Kraft
Bundesrat hat der Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt

Worum ging es?

Im Juli 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 04.07.2019, Az. C-377/17). Das Urteil wird nun in nationales Recht umgesetzt

Was ist neu?

Künftig wird es für Honorare von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr geben. Die Honorare für Planerleistungen können also künftig frei vereinbart werden.

Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und als unverbindliche Richtschnur dienen.

Für eine wirksame Honorarvereinbarung wird es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegt. Wird bei Auftragserteilung keine Honorarvereinbarung getroffen, gilt das sogenannte Basishonorar als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Ferner genügt für die Honorarvereinbarung künftig die Textform.

Praxistipp!

Im neuen Jahr wird der Schwerpunkt auf den Willen der Vertragsparteien gelegt: Es gilt das Honorar, das zwischen ihnen vereinbart wird. Bezüglich dessen Höhe sind die Parteien völlig frei. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Honorarvereinbarung getroffen wird – ob ganz am Anfang der Vertragsbeziehung oder erst in deren weiterem Verlauf – spielt künftig (berechtigterweise) keine Rolle mehr.

Ferner ist künftig bei Honorarvereinbarungen nicht mehr die strenge Schriftform einzuhalten. Es genügt die Textform, das heißt: Auch eine z.B. per E-Mail getroffene Honorarvereinbarung ist rechtsverbindlich.

Betroffen sind alle Architekten- und Ingenieurverträge, die ab dem 01.01.2021 geschlossen werden.

Für Architekten und Ingenieure, die ein Honorar vereinbaren, welches unterhalb des früheren Mindestsatzes bzw. des künftigen „Basishonorars“ liegt, gilt: Sie sind hieran gebunden. Bislang praktizierte Mindestsatzklagen, die eine Aufstockung eines vereinbarten „Dumpinghonorars“ auf den Mindestsatz nach HOAI zum Gegenstand hatten, kann es unter der Geltung der neuen HOAI nicht mehr geben.

Auf bereits eingereichte Mindestsatzklagen wirkt sich die Novelle nicht unmittelbar aus. Hierzu steht nach wie vor ein Urteil des EuGH aus – wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Bei weitergehenden Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten aus dem Bau- und Architektenrecht gern zur Verfügung.