„Urlaubserfolg“ nicht erforderlich
Eine behördlich angeordnete Quarantäne steht dem Verbrauch des Erholungsurlaubs nicht entgegen
- 23. August 2021
- Veröffentlicht durch: Ahlers & Vogel
- Kategorie: Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat mit Urteil vom 08.06.2021 – 6 Ca 6035/21 entschieden, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne dem Verbrauch von Urlaubstagen nicht entgegensteht.
Im hiesigen Fall genehmigte ein Arbeitgeber am 04.11.2020 den Antrag seines Mitarbeiters auf Erholungsurlaub im Zeitraum vom 28.12.2020 bis zum 31.12.2020. Anschließend ordnete das Gesundheitsamt Bremen für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis zum 04.01.2021 eine Quarantäne an. Da der Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nach seinen Wünschen gestalten konnte, klagte er vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven auf Gutschrift der in diesen Zeitraum gefallenen Urlaubstage.
Nach der Auffassung des Klägers sei § 9 BUrlG auch im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne entsprechend anzuwenden. Die weitläufig bekannte Vorschrift des § 9 BUrlG regelt nämlich, dass eine Erkrankung während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Der Kläger berief sich darauf, dass eine Quarantäne zumindest in urlaubsrechtlicher Hinsicht mit einer Erkrankung vergleichbar sei. Zudem habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung der behördlichen Quarantäne im BUrlG schlichtweg nicht bedacht.
Dieser Rechtsauffassung erteilte das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eine eindeutige Absage. Damit schließt es sich der Rechtsprechung des ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 23.06.2021 – 4 Ca 285/21) und des Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21) an. Eine hiervon abweichende Rechtsprechung wird damit wohl nicht mehr zu erwarten sein.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven führt zutreffend aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausschließlich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgelts zum Gegenstand hat. Einen darüberhinausgehenden „Urlaubserfolg“ schulde er dem Arbeitnehmer aber nicht. Der Arbeitgeber habe mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts alles Erforderliche getan. Alle danach eintretenden „urlaubsstörenden Ereignisse“ fielen grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.
Der Gesetzgeber habe explizit für die Fälle der Krankheit oder des Kur- und Heilverfahrens (§ 10 BUrlG) eine Nicht-Anrechnung auf den Urlaub geregelt. Eine Erweiterung dieser Ausnahmeregeln hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt.
Im Übrigen hätte der Gesetzgeber mehrfach im Laufe der Corona-Pandemie die Möglichkeit gehabt den Fall der behördlichen Quarantäne-Anordnung auch urlaubsrechtlich zu berücksichtigen. Dies sei trotz mehrerer Änderungen des Infektionsschutzgesetzes unterblieben.
Eine entsprechende Anwendung des § 9 BUrlG könne aus diesem Grunde nicht erfolgen.
Dieser Entscheidung des ArbG Bremen-Bremerhaven ist vollumfänglich zuzustimmen. Eine behördliche Quarantäne ist nicht ohne Weiteres mit einer Erkrankung gleichzusetzen. Die fehlende Möglichkeit, die eigene Wohnung zu verlassen, bedeutet nicht, dass kein Erholungswert gewährleistet ist. Wie das Gericht richtig ausführt, sind auch in den eigenen vier Wänden viele denkbare Urlaubsgestaltungsmöglichkeiten realisierbar (z. B. Lesen, andere „Indoor“-Hobbies, Fernsehen etc.).
Schließlich ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen:
Der Arbeitgeber kann nicht das Risiko tragen und dafür aufkommen, dass der Arbeitnehmer in seinem Urlaub zu Hause bleiben muss und keine Reise antreten kann. Vielmehr ist die „erfolgreiche“ Nutzung des Urlaubs das Risiko eines jeden Arbeitnehmers. Gerade vor dem aktuellen Hintergrund, dass der Urlaub auch zufällig in die Phase eines umfangreichen Lockdowns fallen kann, wäre eine abweichende Bewertung vorliegend weder sachgerecht noch rechtlich haltbar.
Für weitergehende Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Experten im Arbeitsrecht gern zur Verfügung.