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Sanktions-Recht am Horizont: Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

1. Hintergrund

In unserem kürzlich erschienenen Jusletter zum Stand der Sanktionspakete der EU haben wir bereits einen Hinweis auf das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG) gegeben. Wie der Name des Gesetzes nahelegt, ist es Kernanliegen des Gesetzgebers, eine effektive Durchsetzung der bestehenden Rechtslage zu ermöglichen. Wie ernst es dem Gesetzgeber ist, für eine effektive Durchsetzung des bereits verabschiedeten Sanktionsrechts zu sorgen, zeigt sich daran, dass neben dem Entwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I (SDG I) bereits die Verabschiedung eines weiterreichenden Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) in Planung ist. Auch hierüber werden wir gesondert informieren.

Das SDG I ist vor dem grundsätzlichen und im Einklang mit Art. 59 GG stehenden Prinzip der Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten zu sehen. Dieses Prinzip ist auch für Verordnungen und Beschlüsse zu beachten, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens für den gesamten Raum der EU direkt gelten.

Eine flankierende Maßnahme zur Überwachung der effektiven Durchsetzung und Anwendung geltenden Rechts ist durch die EU mit einem anonymen Hinweisgebersystem ins Leben gerufen worden. Über den folgenden link ist dieses System zugänglich: https://eusanctions.integrityline.com/frontpage

2. Effektivere Durchsetzung der Sanktionsregelungen – Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Um identifizierte Lücken der Gesetzgebung zügig und zu schließen und eine effektive Durchsetzung bestehender Sanktionen zu ermöglichen, liegt der Entwurf eines SDG I vor. Das Bundeskabinett hat diesen Entwurf am 10. Mai 2022 verabschiedet.

Es zielt darauf ab, Kompetenzen abzugrenzen, Grundlagen für ermittlungstechnische Eingriffe zu schaffen und die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden zu fördern.

2.1. Vermögensermittlung

Insbesondere erweitert es die Möglichkeit der Vermögensermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse. Den Landesbehörden wird für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen die Zuständigkeit zugewiesen, zudem werden aber auch Bundesbehörden für einzelne Aufgaben im Rahmen des Gesetzes ermächtigt.

Der Entwurf berücksichtigt eine Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden. Mit der Durchsetzung von Sanktionen befassten Behörden wie dem Zollkriminalamt, der Bundesbank und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird gemäß § 26a des Entwurfs, der eine Änderung des geltenden Geldwäschegesetzes vorsieht, Zugang zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermöglicht.

Die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung ist im Entwurf berücksichtigt – ebenso wie die Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen, gemäß § 40 des Entwurfs.

Weitreichende Eingriffsnormen enthält der Entwurf mit den geplanten Änderungen des § 9 AWG, §§ 9a bis 9d sollen diesem hinzugefügt werden. Auf die Maßnahmen nach erfolgter Sicherstellung wird im Weiteren noch näher eingegangen. Auf der Ebene der Ermittlung regelt § 9a im Entwurf zunächst:

  • Auskunftsrechte
  • Vernehmungsrechte
  • die Möglichkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen
  • Betretungsrechte
  • Durchsuchungsrechte
  • Einsichtnahmen in Grundbücher und öffentliche Register, Möglichkeiten des Abrufs von Kontoinformationen, sowie Einsichtnahmen des Flaggenregisters und der Luftfahrzeugrolle.

2.2. Strafbewehrte Anzeigepflicht

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vor. Zentrale Bedeutung für Wirtschaftsakteure kommt dabei der strafbewehrten Regelung einer Anzeigepflicht gemäß eines abgeänderten § 18 AWG mit Verweis auf einen neu entworfenen § 23a AWG zu, und zwar für den Fall, dass eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Gemäß § 18 Abs. 1 AWG in seiner bestehenden Fassung ist als Rechtsfolge eines Verstoßes eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Liste der dort unter Nr. 1 a) aufgeführten Verbotsgeschäfte wird in Anpassung an die Vorgaben der EU ergänzt, in der Folge treten neben ein Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot auch Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbote. Letztlich handelt es sich um eine Klarstellung, dass es sich bei diesen Verboten ebenfalls um Dienstleistungsverbote handelt.

Die Auskunftspflicht des § 23 AWG soll auf Auslagerungsunternehmen und weitere Subunternehmer erstreckt werden durch Abänderung des § 23 Abs 5 AWG.

2.3. Erweiterte Anzeigepflicht für Logistikdienstleister

Bei Kenntnis über eingefrorene Gelder oder entsprechende wirtschaftliche Ressourcen sieht der neugefasste § 23a AWG eine besondere Anzeigepflicht für Logistikdienstleister des Handelsgesetzbuches (HGB) vor. Der Gesetzgeber hat dabei für die Definition eines Logistikdienstleisters auf die §§ 453, 467 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verwiesen. Insgesamt ist im Sinne des Gesetzes von einer weiten Auslegung des Begriffes auszugehen. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt es sich für Unternehmen, frühzeitig abzuklären, ob sie Logistikdienstleister im Sinne des entworfenen § 23 Abs. 2 AWG sind.

Diese erweiterte Anzeigepflicht führt zu organisatorischen Mehrbelastungen für Wirtschaftsakteure, insbesondere in der Logistikbranche.

2.4. Verwertung

Für die Verwertung einer im Rahmen der Durchsetzung von Sanktionen sichergestellten Sache sieht der Entwurf in einem neu gefassten § 9c Abs. 5 AWG eine Verwertung vor, wenn

    1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,
    2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
    3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
    4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
    5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

Um den Bogen erneut zu den bereits in unserem vorherigen Beitrag erwähnten Luxusyachten zu spannen, dürfte diese Regelung besondere Besorgnis bei deren Eigentümern auslösen.

3. 360°-Blick auf Vermögensklassen

Der Entwurf sieht zudem eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WHG) vor, ein neu gefasster § 14 a WHG eröffnet der BaFin weitreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Sanktionen.

Die aufgezeigten Eingriffsmöglichkeiten bringen Änderungen verschiedener für Wirtschaftsakteure besonders relevanter Gesetze mit sich, namentlich des Außenwirtschaftsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Angesichts der Breite der hierdurch verankerten Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen kann man zusammenfassend die Maßgabe identifizieren, dass der Gesetzgeber den verschiedenen ins Ziel genommenen Vermögensklassen weder Ruhe noch Schutz oder Fluktuationsmöglichkeiten lassen möchte.

4. Ausblick

Der Gesetzesentwurf ordnet den Aufwand für die Wirtschaft als gering ein. Von erweiterter Auskunftspflicht betroffene Logistikunternehmen könnten dies anders bewerten.

Auf einer weiteren Grundlage, dem SDG II, ist bereits angedacht, ein nationales Register für Vermögen mit unklarer Herkunft und von den Sanktionsmaßnahmen direkt betroffenen Vermögenswerte zu schaffen.

Für Bürger und Wirtschaftsakteure der EU dürften neben den vorgesehenen Anzeigepflichten die weitreichenden Ermittlungsbefugnisse eine gewisse Präsenz entfalten. Eine vollständige Entflechtung von Vermögenswerten und Abkopplung der Wirtschaftssysteme ist nicht ohne einen gewissen zeitlichen Faktor denkbar.

Wie unser vorheriger Beitrag zu diesem Thema unterstreicht, ist es empfehlenswert, informiert und wachsam zu bleiben, um die Umsetzung erforderlicher Compliance zu gewährleisten. Gerne stehen die Ansprechpartner der Ahlers & Vogel Rechtsanwälte hierbei zur Seite.