Logistic and cargo freight concept

Neuberechnung der LKW-Maut
Gesetzlicher Erstattungsanspruch und neue Mautsätze

Mit Urteil vom 28.10.2020 hatte der EuGH entschieden, dass die Berechnung der deutschen Autobahnmaut auf Grundlage des Wegekostengutachtens vom 30.11.2007, das für die Mautberechnung der Jahre 2007-2012 galt, europarechtswidrig ist.

Um den vom EuGH aufgestellten Berechnungsgrundsätzen Rechnung zu tragen, passt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nun zum 1.10.2021 die Mautsätze in zweifacher Hinsicht an. Hierzu hat es die „Berechnung der Wegekosten für das Bundesfernstraßennetz sowie der externen Kosten nach Maßgabe der Richtlinie 1999/62/EG für die Jahre 2018 bis 2022“ (Wegekostengutachten 2018) veröffentlicht.

Zunächst wird für die Zeit ab dem EuGH-Urteil, also dem 28.10.2020, bis zum 30.09.2021 die Maut rückwirkend reduziert. Dementsprechend steht Mautzahlern für diesen Zeitraum ein vom Gesetzgeber selbst eingeräumter Erstattungsanspruch zu. Die Geltendmachung des Anspruchs dürfte auf nur geringen Widerstand seitens des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) treffen. Die diesem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Gesetzesänderung tritt zum 1.10.2021 in Kraft. Im Nachgang zum oben genannten EuGH-Urteil hatte eine Vielzahl von Mautschuldnern beim BAG Erstattungsanträge für überzahlte Mautbeträge gestellt. Diese betreffen zum Großteil jedoch die Zeiträume 2017-2019 bzw. 2017-2020, so dass für die im Zeitraum 28.10.2020 bis 30.9.2021 rückwirkend reduzierte Maut ein eigenständiger Erstattungsantrag zu stellen ist. Für die Antragstellung sollten Unternehmen sämtliche Belege, also insbesondere die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter für die Zeit vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 aufbewahren.

Ab dem 01.10.2021 greift dann ein neuer Gesamtmautsatz, der aus den Teilbereichen Infrastruktur, Luftverschmutzung und Lärmbelastung besteht. Gegenüber dem vorherigen Mautsatz erfolgt eine leichte Erhöhung im Bereich der Luftverschmutzungskosten. Im Rahmen der Neuregelung der Mautsätze erfolgt auch eine Änderung der Fahrzeugkategorien. Neu eingeführt wird ein Teilmautsatz für die Verursachung externer Lärmkosten. Zugleich bleibt es bei der Einheitlichkeit der Mautsätze, unabhängig davon, ob Bundesautobahnen oder Bundesstraßen befahren werden. Die Trennung zwischen den verschiedenen Mautgebührensystemen erfolgt taggenau. Die folgende Tabelle bildet die weiteren Einzelheiten ab:

 

Aktuell 28.10.2020
bis 30.09.2021
ab dem 1.10.2021
1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro, 0,065 Euro, 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro, 0,112 Euro, 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro, 0,155 Euro, 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro. 0,169 Euro. 0,169 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:
a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) in der Kategorie A, 0,011 Euro 0,011 Euro 0,012 Euro
bb) in der Kategorie B, 0,022 Euro 0,022 Euro 0,023 Euro
 cc) in der Kategorie C, 0,032 Euro 0,032 Euro 0,034 Euro
dd) in der Kategorie D, 0,064 Euro 0,064 Euro 0,067 Euro
ee) in der Kategorie E, 0,074 Euro 0,074 Euro 0,078 Euro
ff) in der Kategorie F. 0,085 Euro 0,085 Euro 0,089 Euro
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 iVm Anlage XIV der StVZO:
[Kategorie A-F jeweils unverändert]
 3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:
[unverändert]