Arbeitsrecht

Kündigungsfrist von Geschäftsführerdienstverträgen

Auch ein Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH, welches nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, kann sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB berufen, vgl. BAG, Urteil vom 11.06.2020, Az.: 2 AZR 374/19.

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die dortige Klägerin im Jahre 2009 zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt worden. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrag stand der Klägerin ein Jahresgrundgehalt in Höhe von EUR 100.000,00 zu, welches in zwölf monatlichen Raten zu zahlen war. Nach Unstimmigkeiten mit den Gesellschaftern der GmbH wurde die Klägerin im Jahr 2018 als Geschäftsführerin abberufen und ihr Anstellungsvertrag wurde unter Einhaltung einer Frist bis zum Ende des auf die Kündigungserklärung folgenden Monats ordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wand sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das BAG hat, nachdem es zunächst feststellte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag nicht als Arbeitsvertrag, sondern als freier Dienstvertrag zu qualifizieren sei, folgerichtig darauf abgestellt, dass sich die Kündigungsfrist nicht nach § 622 Abs. 2 BGB richte. Diese Vorschrift fände nur auf Arbeitsverträge Anwendung und könne nach Ansicht des BAG auch nicht analog angewandt werden. Dafür, so das BAG, fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Für diejenigen Anstellungsverträge, die nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind, wäre eben § 621 BGB einschlägig.

Da die Vergütung in dem hier besprochenen Fall nach Monaten bemessen gewesen ist, war eine Kündigung gemäß § 621 Nr. 3 BGB bis spätestens zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Auf die – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – bis zu sieben Monate lange Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB konnte sich die Klägerin nicht berufen.

Das Urteil des BAG ist schlüssig. Es führt die Einordnung der Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführung der GmbH als freier Dienstvertrag konsequent weiter und beantwortet die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit von § 622 BGB abschließend. Im Sinne der Rechtsklarheit ist das Urteil daher zu begrüßen.

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