Team Bau- und Vergaberecht

Keine Zusatzvergütung für offenkundige Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 – 5 U 236/18; BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 5/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Worum ging es?

Der Auftragnehmer wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit Straßenbauarbeiten beauftragt. Diese waren in nacheinander auszuführenden 30 Bauabschnitten zu erbringen. Im Leistungsverzeichnis wurde die Ausführung von Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie Betonpflasterstreifen beschrieben. Als Ausführungsfrist wurde der 30.06.2014 bis 20.12.2014 vorgegeben. Tatsächlich dauerten die Arbeiten wegen erforderlicher Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten der Baustoffe jedoch bis zum 02.03.2015. In der Schlussrechnung macht der Auftragnehmer Mehraufwendungen in Höhe von 97.710,39 € wegen eines durch den Auftraggeber vorgegebenen, fehlerhaften zeitlichen Bauablaufplans geltend.

Wie entschied das OLG?

Die Klage des Auftragnehmers wurde abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B scheidet aus, da keine Behinderung vorgelegen hat. Es hätte sich dem Auftragnehmer als Fachunternehmen im Bereich des Straßenbaus aufdrängen müssen, dass für die Materialien Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen und es dadurch zu Verzögerungen kommen kann. Die Prüfung, ob im Hinblick auf die offenkundigen Trocknungs- und Aushärtungszeiten die Ausführungsfristen eingehalten werden können, obliegt dem Auftragnehmer. Die Verzögerung fällt somit allein in seinen Risikobereich.

Die Ausschreibung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Auftraggeber bei der Festlegung der Bauzeit die Trocknungs- und Aushärtungszeiten der Baumaterialien nicht berücksichtigt habe. Zwar darf der Bieter bei einer Ausschreibung der öffentlichen Hand grundsätzlich eine mit den Ausschreibungsgrundsätzen der VOB/A konforme Ausschreibung erwarten und der Bieter darf die Leistungsbeschreibung im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber die Anforderungen der VOB/A einhalten will. Ergibt sich jedoch aus der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung aller dem Vertrag zu Grunde liegender Umstände klar und eindeutig, dass ein bestimmtes Leistungsdetail Gegenstand der Preisvereinbarung ist, so bedarf es seiner weiteren Erwähnung im Vertrag grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11).

Vorliegend sind die Arbeiten mit den einzelnen Baustoffen im Leistungsverzeichnis konkret beschrieben worden, so dass für den Bieter eindeutig erkennbar gewesen ist, dass die Materialien angemischt, abgebunden und trocknen mussten. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Umstände bedurfte es daher im Leistungsverzeichnis nicht.

Praxistipp!

Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass der Auftragnehmer das preisliche und terminliche Kalkulationsrisiko trägt. Vor diesem Hintergrund sollte der Bieter auch das terminliche Risiko bei Abgabe seines Angebots genauestens überprüfen.

Bei weitergehenden Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten aus dem Bau- und Architektenrecht gern zur Verfügung.