Unternehmens-und-Gesellschaftsrecht

Herausgabe personenbezogener Daten von KG-Gesellschaftern an Mitgesellschafter

In seiner Entscheidung vom 04.06.2020, Az.: 23 U 149/18, hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Beschluss einer Kommanditgesellschaft nichtig ist, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin als (unmittelbare) Kommanditistin im Wege der Feststellungsklage die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft geltend gemacht. Mit diesem Beschluss hatte die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung angewiesen, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben.

Die Klägerin sah in dieser Beschlussfassung ihren mitgliedschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft verletzt.

Die Beklagte wendete ein, die Herausgabe personenbezogener Daten verstoße gegen Art. 6 DSGVO. Zudem führte sie an, das Herausgabeverlangen erfolge rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin damit – ihrem Geschäftsmodell folgend – die weiteren Gesellschafter anschreiben wolle, um ihnen Angebote zum Erwerb ihrer Beteiligungen zu unterbreiten. Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Fondsgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufung vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Der Senat führt in seinem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus, dass der Beschluss in treuwidriger Art und Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin eingreife. Dabei handele es sich um ein unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Recht. Insbesondere würde das Mitgliedschaftsrecht der Mitgesellschafter auch kein Recht auf Anonymität beinhalten. Das Kammergericht führt weiter aus, dass auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht überzeuge, da es für eine solche Prüfung durch die Geschäftsführung schon keines Beschlusses bedürfe. Es bestehe stets im Einzelfall die Möglichkeit der Geschäftsführung, ein Herausgabeverlangen auf dessen Missbräuchlichkeit zu prüfen und es ggf. abzulehnen. Die angegriffene Beschlussfassung sehe jedoch eine Missbrauchskontrolle nicht vor, sondern mache die Herausgabe von Daten unabhängig von einem Missbrauch allein von der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters abhängig. Auch mit Art. 6 DSGVO hat sich der Senat auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Mitgesellschafter die Weitergabe von Daten nicht untersagen können, da Letztere der Erfüllung einer (gesellschafts-)vertraglichen Verpflichtung diene und ein Widerspruchsrecht des Betroffenen nicht vorgesehen sei.

Die Entscheidung des Kammergerichts folgt insgesamt der bisherigen Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Beachtenswert ist indes, dass das Kammergericht der Geschäftsführung der Gesellschaft (nebenbei) ein umfängliches Missbrauchsprüfungsrecht attestiert. Es ist also durchaus denkbar, dass in derartigen Fällen eine Herausgabe von Daten tatsächlich unter Verweis auf die Missbräuchlichkeit des Verlangens verweigert werden kann. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Sollten Sie sich als Mitglied der Geschäftsführung oder als Gesellschafter/in einer Fragestellung rund um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines derartigen Auskunftsanspruchs ausgesetzt sehen, sprechen Sie unsere Experten aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht jederzeit gern direkt an.