Arbeitsrecht

Gekündigt und anschliessend krankgeschrieben
Der Arbeitgeber darf im Einzelfall Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Dem BAG lag folgender Fall zugrunde:

Die Arbeitnehmerin kündigte am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 22.02.2019 und legte der Arbeitgeberin eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin und verweigerte daher die Entgeltfortzahlung.

Nach der Auffassung des BAG habe die Arbeitnehmerin mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst einmal ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Dies sei schließlich das gesetzlich vorgesehen Beweismittel (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Den Beweiswert der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne der Arbeitgeber aber erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war.

Dies könne unter anderem dadurch erfolgen, dass er den behandelnden Arzt nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht als Zeugen benennt. Dieser könne im Rahmen seiner Vernehmung etwaige Zweifel ausräumen.

Im hiesigen Fall habe die Arbeitgeberin aber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Passgenauigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Dauer der Kündigungsfrist würden ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.

Diesen Zweifeln sei die Arbeitnehmerin nicht entgegengetreten, sodass die Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen werden konnte. Die Entgeltfortzahlung war somit berechtigter Weise unterblieben.

Diese Entscheidung des BAG ist aus Sicht der gegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oft wehrlosen Arbeitgebern positiv zu bewerten. Ihre Tragweite darf jedoch nicht überschätzt werden.

Dem BAG lag ein Fall vor, der eher selten so in der Praxis anzutreffen ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nämlich genau an dem Tag der Kündigung ausgestellt. Die Dauer dieser Erstbescheinigung war genau auf die Kündigungsfrist abgestimmt.

Wie das BAG den Fall entschieden hätte, wenn die Arbeitnehmerin bspw. nicht am 08.02.2019, sondern erst am 11.02.2019 eine Erstbescheinigung und am 18.02.2019 eine Folgebescheinigung eingereicht hätte, bleibt offen.

Ein Anknüpfungspunkt für die Erschütterung des Beweiswertes ist die passgenaue Abstimmung auf die Kündigungsfrist gewesen. Daraus lässt sich also nicht schließen, dass jede längere Krankschreibung innerhalb der Kündigungsfrist ohne Weiteres bezweifelt werden kann.

Es bleibt weiterhin eine Einzelfallentscheidung, ob die Entgeltfortzahlung wegen berechtigter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit verweigert werden sollte oder nicht. Die Entscheidung des BAG hat jedenfalls dahingehend eine Signalwirkung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in der Praxis nicht unerschütterlich ist.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

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