Immobilienwirtschaftsrecht

Sind die HOAI-Mindestsätze zwischen Privaten noch verbindlich? BGH ruft Europäischen Gerichtshof an!

Die Parteien schlossen einen Ingenieurvertrag und vereinbarten ein Pauschalhonorar. Nach der Kündigung des Vertrags macht der Ingenieur die höhere Vergütung nach Mindestsätzen gemäß HOAI geltend.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 04.07.2019 (wir berichteten) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI wegen eines Verstoßes gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie unwirksam seien. In den Vorinstanzen erkannten die Gerichte dem Kläger dennoch die höhere Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI zu, da das Urteil des EuGH nur Mitgliedstaaten binde, nicht aber Privatpersonen untereinander.

Wie entschied der BGH?

Die Frage, ob die Vorgaben der HOAI unter Privaten noch anwendbar sind und Architekten und Ingenieure bei Unterschreitung der Mindestsätze noch auf den Mindestsatz „aufstocken“ können, ist seit dem Urteil des EuGH sehr umstritten. Verschiedene Obergerichte haben zu dieser Frage unterschiedliche Rechtauffassungen vertreten (gegen eine Anwendung der Höchst- und Mindestsätze der HOAI z.B. das OLG Celle, Urt. v. 17.07.2019 – 14 U 188/18; dafür z.B. das OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019 – 21 U 24/18). Daher legte der BGH die Frage dem EuGH nun zur Vorabentscheidung vor.

Praxistipp!

Der BGH äußerte sich in dem Beschluss bereits dahingehend, dass er dazu neige, keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten anzunehmen – d.h. zwischen Privaten könnten die Mindestsätze nach wie vor Anwendung finden. Es bleibt jedoch die Entscheidung des EuGH abzuwarten, was einige Monate in Anspruch nehmen wird.