Bau-und-Architektenrecht

Nur pauschale Bedenkenanmeldung: Auftragnehmer haftet!

Worum ging es?

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Installation von Rohrleitungslüftungen in einem Mehrfamilien-Wohngebäude. Als die Arbeiten beginnen, verlangt der Architekt der Auftraggeberin, die Rohrbelüftungen so anzubringen, dass sie in die Wände der einzelnen Bäder eingebaut werden können. Dagegen erhob der Auftragnehmer Bedenken und teilte mit, dass „diese Ausführung so nicht funktionieren“ könne. Letztlich führte sie die Arbeiten aber doch wie gewünscht aus.

Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Leistungen nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Es kam zu Geruchsbildungen in den Wohnungen. Es kommt zum Rechtsstreit. Der Auftraggeber vertritt die Auffassung, dass er sich an die im Nachhinein vereinbarte Lüftungsart gehalten und Bedenken angemeldet habe. Es sei ausreichend, wenn der Auftraggeber die Ernsthaftigkeit der von dem Auftragnehmer befürchteten Mängelrisiken nachvollziehe und Anlass sehe, auf die Bedenken tatsächlich einzugehen.

Wie entschied das OLG?

Der Auftragnehmer haftet, die Bedenkenanmeldung reicht nicht aus. Obwohl die Parteien nachträglich genau diese Art der Ausführung vereinbart haben, sah das Gericht einen Mangel als gegeben an.

Von einer Haftung kann sich der Auftragnehmer grundsätzlich nur dann befreien, wenn er zuvor in gehöriger Weise Bedenken angemeldet hat.

Die Bedenkenanzeige des Auftragnehmers war nicht ausreichend. Der Auftragnehmer muss nicht nur nachweisen, dass er Bedenken angemeldet hat, sondern auch, dass dies in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt ist.

Der Auftragnehmer muss unverzüglich, zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sowie konkret die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenen Gefahren darlegen, damit die Tragweite der Nichtbefolgung seines Hinweises erkennbar wird. Erklärungen pauschalen Inhalts, wie hier, dass „diese Ausführung so nicht funktionieren kann“, reichen dafür jedenfalls nicht.

Der Auftragnehmer hätte die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen sollen.

Praxistipp!

Dieses Urteil betont nochmal in anschaulicher Weise, dass an einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis hohe Anforderungen gestellt werden. Der Hinweis hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen. Erklärungen pauschalen Inhalts sind – jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde – unzulänglich.

Auch wenn das BGB im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 VOB/B nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Bedenkenanzeige schriftlich zu erfolgen hat, sollte diese Form auch bei einem BGB-Vertrag eingehalten werden. In dem vorliegenden Fall war gerade einer der Hauptgründe für das Unterliegen der Beklagten, dass diese nicht beweisen konnte, dass sie die hohen Anforderungen an die Bedenkenanzeige erfüllte.

Bei weitergehenden Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten aus dem Bau- und Architektenrecht gern zur Verfügung.