Immobilienwirtschaftsrecht

Gesetzesreform zum Schriftformerfordernis im Gewerberaummietrecht: Das Ende schlafloser Nächte?

Spätestens seit den Entscheidungen des BGH zur Unwirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln in den Jahren 2014 und 2017 leben Parteien von Gewerberaummietverträgen in der ständigen Sorge, dass sich die bestehenden Vereinbarungen jederzeit als weniger beständig erweisen könnten, als angenommen. So sehr sich die Parteien bei der Erstellung von Gewerberaummietverträgen auch bemühen, gelingt es in der Praxis ohne entsprechend fachkundige Beratung vielfach nicht, den sich stetig ändernden Anforderungen an das Schriftformerfordernis hinreichend zu genügen. Die Folgen sind oftmals gravierend. Wird gegen das Schriftformerfordernis verstoßen, hält auch die dort oftmals vereinbarte Festlaufzeitregelung nicht. Die Folge: Der Mietvertrag ist ordentlich kündbar, die Planungssicherheit ist dahin!

Mit diesen berechtigten Sorgen könnte nun bald Schluss sein. Bereits Ende des letzten Jahres hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht beschlossen. Der Entwurf liegt derzeit dem Bundestag vor. Er sieht eine umfassende Neuregelung der §§ 550, 566 BGB vor, nach welcher zukünftig nur noch der Erwerber einer Immobilie einen bestehenden Mietvertrag wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis kündigen kann. Eine solche Kündigung wäre indes nur innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schriftformverstoß möglich und könnte von dem jeweiligen Mieter zudem dadurch abgewendet werden, dass dieser sein Einverständnis mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den unter Wahrung der erforderlichen Schriftform getroffenen Vereinbarungen erklärt. Inhaltlich kann der Entwurf sicherlich an verschiedenen Stellen kritisiert werden. Es ist indes grundsätzlich zu begrüßen, dass sich in diesem höchst sensiblen und leider oftmals schwer zu überblickenden Bereich auf Gesetzesebene etwas tut.

Der Bundestag wird nun über den Gesetzesentwurf beraten. Erst dann ist absehbar, ob und in welcher Form eine Änderung erwartet werden kann. Sollten Sie bei einem Ihrer bestehenden oder im Rahmen einer Immobilientransaktion zu übernehmenden Mietverträge unsicher sein, ob dieser den derzeitigen Schriftformregelungen genügt, sei es aufgrund der Sorge, einen rechtssicher geglaubten Vertrag zu „verlieren“ oder um sich noch vor der gegebenenfalls anstehenden Gesetzesänderung über Lösungsmöglichkeiten von einem bestehenden Vertrag zu informieren, sprechen Sie unser Immobilienwirtschaftsrechtsteam gern jederzeit an.