Unternehmens-und-Gesellschaftsrecht

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch ohne Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteiles möglich

In seiner Entscheidung vom 04.08.2020, Az. II ZR 171/19, hat der BGH kürzlich entschieden, dass ein Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters auch ohne einen Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils möglich ist.

Zu entscheiden hatte der BGH über die Klage eines Gesellschafters gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über seine Ausschließung. Die Gesellschafterversammlung hatte auf Basis einer gesellschaftsvertraglichen Regelung beschlossen, den Kläger aus der GmbH auszuschließen, da er seine Einlage auch nach Aufforderung nicht einzahlte. Im Beschluss nicht enthalten war eine Bestimmung über den Umgang mit dem betroffenen Anteil, wie bspw. eine Einziehung des Anteils oder eine Übertragung auf einen anderen Gesellschafter.

Der BGH führte hierzu aus, dass eine noch vom Berufungsgericht geforderte Gleichzeitigkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters und der Entscheidung über eine Verwertung des Geschäftsanteiles nicht notwendig sei. Dies sei insbesondere zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten, da auch ein ausgeschlossener Gesellschafter für eine bereits fällige Einlageforderung weiter haftet. Der Ausschließungsbeschluss führe lediglich dazu, dass ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert, der Geschäftsanteil bleibe jedoch bestehen. Selbst wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt, lebt die Gesellschafterstellung des Ausgeschlossenen nicht wieder auf.

Einzig eine Verwertung durch eine Einziehung ist bei einer noch nicht vollständig erbrachten Einlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht möglich. Das gilt aber unabhängig davon, ob die Einziehung gleichzeitig mit dem Ausschluss des Gesellschafters oder erst danach beschlossen wird.

Für die Praxis bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht erbracht hat, erleichtert wurden, da eine Leistungsbefreiung auch bei einer erst späteren Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils nicht droht.

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