Unternehmens-und-Gesellschaftsrecht

Eintragungspflicht im Transparenzregister für Alle
Gesetzesverschärfung ab dem 1. August 2021

Was ist das Transparenzregister?

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Einer der wesentlichen Bestandteile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) war die Einführung eines neuen Registers, in dem die Eigentümerstrukturen von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen offenzulegen sind. Hierzu wurde das elektronische Transparenzregister geschaffen, in dem der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens auszuweisen ist. Auch wenn das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es grundsätzlich alle deutschen Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe.

Gesetzesverschärfung ab dem 1. August 2021

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt worden. Aufgrund der Mitteilungsfiktion (vgl. § 20 Abs. 2 GwG) entfiel bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung die Mitteilungspflicht in vielen Fällen, nämlich immer dann, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben und die Dokumente dort elektronisch abrufbar wurden. Diese Mitteilungsfiktion wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung am dem 01. August 2021 aufgehoben. Damit sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, gelten die nachfolgend dargestellten Übergangsfristen.

Wer ist betroffen?

Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG aA), eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Für Vereine wurde mit dem neu eigefügten § 20a GWG eine Mitteilungsfiktion geschaffen, sodass diese Daten automatisch aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden; Anmeldepflichten bestehen daher nur in Ausnahmekonstellationen.

Nach der Änderung des GwG treffen die Transparenzpflichten auch ausländische Vereinigungen, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderem EU-Mitgliedstaat übermittelt.

Bei dem Sitz der Vereinigung ist grundsätzlich auf den Satzungssitz abzustellen. Daher treffen die Mitteilungspflichten auch deutsche Vereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. In naher Zukunft werden allerdings auch GbRs eintragungspflichtig im Transparenzregister sein, da für diese Gesellschaftsform ein eigenständiges Unternehmensregister geschaffen wird.

Wer ist anmeldepflichtig?

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.

Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?

Die Mitteilungen mussten erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01. August 2021 innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Welche Pflichten bestehen?

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Transparenzpflichten unterteilen sich demnach in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Spiegelbildlich zu der Mitteilungspflicht der betroffenen Vereinigungen besteht für den wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Dieselbe Pflicht trifft Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GwG).

Die meldepflichtigen Vereinigungen trifft eine begrenzte Nachforschungspflicht nach § 20 Abs. 3a GwG. Eine Vereinigung, die keine Angaben von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten hat, ist verpflichtet, von ihren Anteilseignern in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und diese Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen zu dokumentieren.

Anteilseigner, die zu der Erkenntnis gelangen, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, müssen dies der Vereinigung mitteilen, außer dieser sind die neuen Informationen bereits bekannt.

Des Weiteren sind die Vereinigungen verpflichtet mitzuteilen, wenn sich ihre Bezeichnung oder Rechtsform geändert hat oder sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG).
Das sind (1.) ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder (2.) die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • Staatsangehörigkeit

Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein.

Welche Sanktionen drohen?

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 150.000,-Euro, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.

 

Für alle Fragen in Bezug auf das Transparenzregister und die Mitteilungspflichten stehen wir Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung. Selbstverständlich können wir für Sie auch die Mitteilungen an das Transparenzregister vornehmen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall am besten per E-Mail unter

transparenzregister@ahlers-vogel.de

an uns. Wir werden Ihnen dann weitere Informationen zur Eintragung und den damit verbundenen Kosten mitteilen.