
BAG: Ein Betriebsrat kann nur da gebildet werden, wo die maßgeblichen personellen und sozialen Entscheidungen getroffen werden
- 23. Februar 2026
- Veröffentlicht durch: Mutke Müller
- Kategorie: Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich anlässlich von Wahlanfechtungen damit zu beschäftigen, ob Arbeitnehmer eines Liefergebietes eines plattformbasierten Dienstleistungsanbieters einen Betriebsrat in ihrem Liefergebiet gründen konnten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Den aktuellen Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und sog. „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u.a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hatte diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam, namentlich, dass die Remote-Cities weder Betriebe noch selbständige Betriebsteile darstellen, da ihnen die erforderliche organisatorische Selbständigkeit fehle.
Sowohl die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte als auch die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben dem Anfechtungsbegehren der Arbeitgeberin entsprochen und die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG. Die jeweiligen Betriebsräte erhoben Rechtsbeschwerde und legten die Entscheidungen dem Bundesarbeitsgericht zur Prüfung vor. Sie vertraten die Auffassung, dass es sich bei den Liefergebieten um einen eigenständigen Betrieb, wenigstens jedoch um einen selbstständigen Betrieb iSd § 4 I BetrVG (selbständiger Betreibsteil) handele. Die Arbeitgeberin habe insoweit eine einheitliche Organisation geschaffen. Soweit es um die Problematik der Eigenständigkeit gehe, müsse aufgrund der Einführung moderner Kommunikationsmittel beachtet werden, dass dies ein maßgebliches Kriterium für eine betriebliche Organisationseinheit sein könne. Es bedürfe aber keiner Person vor Ort, die die entsprechenden Aufgaben wahrnehme.
Entscheidung
Das BAG folgte der Argumentation der Betriebsräte nicht, sondern bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen und bestätigte und konkretisierte somit seine Rechtsprechung zum Betriebsbegriff als maßgebendem Kriterium für die Gründung eines Betriebsrats.
Das Bundesarbeitsgericht hielt insofern fest: Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert werde. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch dann, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach seien die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan sei hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittele.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung bietet Unternehmen und Betriebsräten bzw. Arbeitnehmern, die einen Betriebsrat gründen möchten, weitere Klarheit. Auch neue Beschäftigungsformen und digitale Kommunikationsstrukturen führen zu keiner Veränderung des Betriebsbegriffes.
Maßgebend bleibt, dass ein Betrieb nur dort besteht, wo eine organisatorische Einheit existiert, in der die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung gesteuert werden. Vorliegend wären somit entweder die Hub-Cities, sofern dort die personelle Leitung verortet ist oder aber der Standort, an dem die Personalabteilung/Unternehmensleitung sitzt, der richtige Anknüpfungspunkt für den Betriebsbegriff und somit die Betriebsratswahl gewesen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesen oder anderen Themen? Unsere Experten unterstützen Sie gerne mit individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Lösungen.


