A&V in NZV: Anmerkung zum EuGH-Urteil Über EU-grenzüberschreitende Beitreibung von Geldstrafen

Der EuGH unterstreicht in seiner Entscheidung das Ziel des Rahmenbeschlusses, nämlich die Sicherung der EU-grenzüberschreitenden Beitreibung von Geldstrafen bzw. Geldbußen. Er zieht dabei Parallelen zwischen der Vollstreckung von zivilgerichtlichen Entscheidungen und der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen.

In seiner

Anmerkung zu EuGH, Entscheidung vom 6.10.2021 – C-136/20, NZV 2021, S. 632 [Weiterleitung zu beck-online]

zeigt Dr. Tobias Eckardt auf, dass damit ein Instrument zur effektiven Vollstreckung der Geldbuße in den Mitgliedstaaten existiert. Für Sicherheitsleistungen nach § 132 StPO, die weiterhin von EU-Ausländern – insbesondre bei Straßenverkehrsdelikten – gefordert werden, ist daher kein Raum mehr. Denn eine solche Sicherheitsleistung stellt eine dem EU-Recht widersprechende Diskriminierung dar.

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