Unternehmens-und-Gesellschaftsrecht

AGB-Anpassungen in Zeiten von Corona?
Aus unserem Fachbereich Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen vor eine Vielzahl neuer Rechtsprobleme. Insbesondere im Vertragsrecht stellt sich derzeit oft die Frage, ob Leistungsstörungen aufgrund der Corona-Pandemie unter den Begriff der höheren Gewalt im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen.

In der Rechtsprechung wird höhere Gewalt als ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“ definiert.

Einigkeit besteht darüber, dass die Corona-Pandemie in jedem Fall als höhere Gewalt gewertet werden kann, soweit in der gegenständlichen AGB-Klausel der Tatbestand einer Pandemie oder einer Epidemie erwähnt ist. Dies wird allerdings nur in den wenigsten Verträgen und AGB ausdrücklich der Fall sein.

Ohne eine explizite Erwähnung ist die Einordnung der Pandemie umstritten. Zu klären ist, ob die Pandemie nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war. Dies wurde bisher jedoch noch nicht gerichtlich entschieden, sodass Rechtsunsicherheit besteht. Aufgrund dieser Unklarheiten könnte eine Klausel ohne eine explizite Erwähnung der Pandemie somit gegen den § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da für den Nutzer nicht ersichtlich ist, ob die Corona-Pandemie als höhere Gewalt zu werten ist.

Allgemein gilt, dass man sich ohnehin nur auf eine Höhere-Gewalt-Klausel berufen kann, wenn der Umstand erst nach Abschluss des Vertrages eintritt oder nach Abschluss des Vertrages bekannt wird. Demnach ist insbesondere für neu abzuschließende Verträge eine Anpassung erforderlich, da das Bestehen der Pandemie nun in jedem Fall bekannt ist.

Sollten Sie Fragen zur Wirksamkeit und evtl. Anpassungsbedarfen Ihrer AGB haben, sprechen sie uns gerne an.